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Förderung von Kinderwunschbehandlungen

Bitte beachten Sie zur aktuellen Situation bei der Kinderwunschförderung in Bayern die Hinweise auf der Website des ZBFS

Seit 1. November 2020 gibt es die Förderung von Kinderwunschbehandlungen in Bayern. Damit werden Paare bei den Kosten von Kinderwunschbehandlungen finanziell entlastet.

FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Förderung von Kinderwunschbehandlungen finden Sie in unseren FAQs:  

Einen Zuschuss können Sie nur für Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erhalten.

Weitere Informationen zu den Behandlungen finden Sie im Informationsportal des Bundesfamilienministeriums

Sie können einen Zuschuss beantragen, wenn

  • Sie verheiratet sind oder in einer auf Dauer angelegten heterosexuellen Lebensgemeinschaft leben. Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weitere Lebensgemeinschaft zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn – nach der Erklärung des nicht verheirateten Paares – es in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der nicht verheiratete Mann erklärt, dass er die Vaterschaft an dem durch die reproduktionsmedizinische Maßnahme gezeugten Kind anerkennen wird.
  • Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz in Bayern liegt und
  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und zu Beginn der Kinderwunschbehandlung jünger als 40 Jahre (Frauen) bzw. jünger als 50 Jahre (Männer) sind.

Rechtliche Grundlagen der Kinderwunschförderung:

  • Es dürfen lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen des Paares für die Behandlung verwendet werden.
  • Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf.
  • Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z.B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz in Bayern bzw. einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) durchgeführt werden. Bei Paaren, bei welchen ein Antragsteller einen Anspruch für den konkreten Behandlungszyklus gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung hat, hat die Behandlung in einer Klinik bzw. Praxis mit Genehmigung nach §121a SGBV zu erfolgen. Nur in Fällen, in denen kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen kann, wird nicht auf dieses Genehmigungserfordernis abgestellt. Kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei nicht verheirateten Paaren, bei Paaren im 4. Versuch sowie bei privatversicherten Paaren.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen: Rezepte für den Behandlungszyklus, für den eine Förderung beantragt wird, dürfen erst dann eingelöst werden, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

Ihnen kann ein Zuschuss für den 1. bis 4. Behandlungszyklus einer IVF- oder ICSI-Behandlung bewilligt werden. Bitte beachten Sie, dass jeder Zyklus einzeln zu beantragen ist. Erst wenn ein Versuch erfolglos war, können Sie den nächsten Zyklus beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur ein Behandlungszyklus pro Antrag gefördert wird!

Ein nicht vom Freistaat Bayern geförderter Behandlungszyklus zählt dabei mit. Jeder Zyklus muss einzeln beantragt werden. Ein evtl. vorheriger Versuch muss abgeschlossen sein und ein Ergebnis vorliegen.

Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch nicht angerechnet. Ein Wiederholungsversuch ist dann möglich.

Nach der Geburt eines Kindes können erneut die ersten vier Behandlungszyklen einer weiteren Kinderwunschbehandlung gefördert werden, wenn die zur Geburt des Kindes führende Schwangerschaft ebenso innerhalb der vier förderfähigen Behandlungszyklen eingetreten ist.

Beachten Sie bitte, dass die Maßnahme nur zuwendungsfähig ist, wenn mit der Behandlung des jeweiligen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist.

Als Maßnahmebeginn zählt der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.

Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfe oder der privaten Krankenkasse gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn.

Um den Zuschuss erhalten zu können, ist es erforderlich, dass der Zuwendungsbescheid abgewartet wird. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids können Sie mit der Behandlung starten.

Es ist ein Antrag auf Kinderwunschförderung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu stellen:

Den Online-Antrag finden Sie auf den Seiten des ZBFS.

Der Antrag auf Förderung ist vor dem Start der Kinderwunschbehandlung zu stellen und der Zuwendungsbescheid ist abzuwarten.

Bitte beachten Sie, dass für jeden Behandlungszyklus ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dann beginnt ein Bewilligungszeitraum von 8 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Zuwendung ausgezahlt werden.

Wenn die Rechnungen und Rezepte für den Behandlungszyklus mit Ihren Krankenversicherungen, ggf. auch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen abgerechnet sind, sollten Sie umgehend den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung beim ZBFS stellen, um Ihren Zuschuss zu erhalten.

Der Auszahlungsantrag und die beizufügenden Unterlagen müssen spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums von 8 Monaten beim ZBFS eingehen. Andernfalls kann eine Auszahlung der Zuwendung kann nicht mehr erfolgen.

Es kann auch dann keine Auszahlung erfolgen, wenn die Behandlung erst am oder nach dem 40. Geburtstag der Frau bzw. 50. Geburtstag des Mannes begonnen wird.

  • Gesetzliche Krankenversicherung
    Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel 50% der Behandlungskosten für die ersten drei Versuche. Am besten fragen Sie bei der eigenen Krankenversicherung nach, wie hoch der Anteil der Kostenübernahme ausfällt.
  • Private Krankenversicherung
    Die Bestimmungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich. Maßgeblich ist hier zudem der eigene Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung. Am besten fragen Sie bei der eigenen Krankenversicherung nach, wie hoch der Anteil der Kostenübernahme ausfällt.
  • Für Personen, die in Bayern beihilfeberechtigt sind, richtet sich die Beihilfegewährung im Falle der künstlichen Befruchtung nach § 43 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Demnach sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten Voraussetzungen in der Regel 50 % der Aufwendungen für die ersten drei Versuche einer künstlichen Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel zum persönlichen Beihilfebemessungssatz beihilfefähig. Am besten fragen Sie bei der eigenen Beihilfestelle nach, wie hoch der Anteil der Kostenübernahme ausfällt.

Von allen Ehepaaren:

Von gesetzlich Krankenversicherten zusätzlich:
Für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:

  • der durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigte Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten
  • Begleitschreiben Krankenkasse Ehefrau zum Behandlungsplan
  • Begleitschreiben Krankenkasse Ehemann zum Behandlungsplan

Für den vierten Behandlungszyklus:

  • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)

Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:

  • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
  • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid

Bei Antragstellern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben:

 

Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:

  • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid

Bitte reichen Sie als Anlagen zu Ihrem Antrag nur Kopien ein. Originale werden nicht zurückgeschickt. Bitte beachten Sie, dass durch die alleinige Übersendung der "Ärztlichen Bescheinigung zur Erforderlichkeit" kein rechtswirksamer Förderantrag gestellt wird.

Maßgeblich ist der Zuwendungsbescheid. In diesem legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung Ihres Förderantrags fest, welchen Zuschuss Sie erhalten können.

Die nachstehenden Ausführungen geben dafür eine abstrakte Orientierung:

Ehepaare

1. bis 3. Behandlungszyklus

  • 50 % vom Eigenanteil*
    Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 800 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 900 €

*Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger bei den Paaren verbleibt.

4. Behandlungszyklus

  • 50 % vom Eigenanteil
    Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 1.600 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 1.800 €

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

1. bis 3. Behandlungszyklus

  • 25 % vom Selbstkostenanteil
  • Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 800 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 900 €

4. Behandlungszyklus

  • 50 % vom Selbstkostenanteil*
  • Obergrenze pro IVF- Behandlungszyklus 1.600 €
    Obergrenze pro ICSI- Behandlungszyklus 1.800 €
  • Der Selbstkostenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen oder ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger bei den Paaren verbleibt.

Ein Rechenbeispiel finden Sie hier: Zur Seite zbfs.bayern.de

1. Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt, oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.

2. Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V (siehe hierzu ZBFS-Formular „Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit“)

3. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.

4. Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).

5. Antrag auf Bewilligung des Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen. Zum Antragsformular.

6. Zuwendungsbescheid des ZBFS abwarten.

7. Erst danach: Einlösen von Rezepten bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.

8. Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist).

9. Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beim ZBFS mit

  • alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung, Apotheke, ggf. des Labors und der Anästhesie
  • Nachweise über die gewährten Erstattungen aller beteiligten Krankenversicherungen

in Kopie einzureichen. Zum Online-Auszahlungsantrag

Die Behandlung und deren Abrechnung mit den Krankenkassen muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten 8-monatigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein. Der Auszahlungsantrag mit den beizufügenden Unterlagen muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums beim ZBFS eingehen. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen.

10. Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch das ZBFS.

Weitere Informationen: